Letztlich ist es ohnehin Sache des öffentlichen Baurechts, festzulegen, wie die Kanalisationsleitungen schlussendlich zu verlegen sind, worauf der Kreispräsident Trins zu Recht hingewiesen hat. Jedenfalls musste er unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht das ganze Bauvorhaben verbieten (vgl. PKG 2001 Nr. 41 E. 2.c). Nach den vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Beschwerde der Stockwerkeigentümer L., von H. und von I. als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.