Da es im privatrechtlichen Baueinspracheverfahren nur darum gehen kann, dass keine privaten Rechte verletzt werden und dem mit der Zusage, die Leitungen nicht durch die Grundstücke der Gesuchsteller verlegen zu lassen, Genüge getan war, reichte es als mildere Massnahme indessen ohne weiteres aus, lediglich zu verfügen, dass die Verlegung der Kanalisationsleitungen nicht auf fremdem Boden erfolgen dürfe. Letztlich ist es ohnehin Sache des öffentlichen Baurechts, festzulegen, wie die Kanalisationsleitungen schlussendlich zu verlegen sind, worauf der Kreispräsident Trins zu Recht hingewiesen hat.