Davon hätte der Kreispräsident Trins Vormerk nehmen und gleichzeitig die Gesuchsgegnerin auf ihre Zusage behaften können. Da es im privatrechtlichen Baueinspracheverfahren nur darum gehen kann, dass keine privaten Rechte verletzt werden und dem mit der Zusage, die Leitungen nicht durch die Grundstücke der Gesuchsteller verlegen zu lassen, Genüge getan war, reichte es als mildere Massnahme indessen ohne weiteres aus, lediglich zu verfügen, dass die Verlegung der Kanalisationsleitungen nicht auf fremdem Boden erfolgen dürfe.