Da ihr Amtsbefehlsgesuch auch nur in einem Rügepunkt geschützt worden sei, hätte die Ausführung des Bauprojekts, wie es ausgeschrieben worden sei, als Ganzes untersagt werden müssen. Dies allein hätte schon zu einer vollumfänglichen Gutheissung des Amtsbefehlsgesuchs unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin führen müssen. Diese Auffassung geht fehl. b. J. hat im Rahmen des seinerzeitigen Baueinspracheverfahrens in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2010 zugestanden, dass sich die geplante Verlegung der Kanalisationsleitungen aufgrund des Widerstands der Nachbarn