Ungeachtet, ob sämtliche Rügen am Bauprojekt geschützt würden oder nicht, stehe fest, dass ihr Besitz durch das Bauvorhaben, so wie es projektiert worden sei, gestört werde und ihre Rechte verletzt würden. Anders als die Baubewilligungsbehörde könne der Kreispräsident mit dem Amtsbefehl nicht gestaltend in das Bauprojekt eingreifen und Auflagen - hier bezüglich der Kanalisations- und Meteorwasserleitungen - verfügen. Da ihr Amtsbefehlsgesuch auch nur in einem Rügepunkt geschützt worden sei, hätte die Ausführung des Bauprojekts, wie es ausgeschrieben worden sei, als Ganzes untersagt werden müssen.