Seite 13 — 20 Umständen noch nicht vor (vgl. in diesem Zusammenhang den noch weitergehenden Art. 103 EGzZGB). Rein hypothetisch ist das Vorbringen der Gefährdung der Nachbarliegenschaften durch die tiefe Baugrube. Wie der Kreispräsident zutreffend ausgeführt hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Baubehörde dafür besorgt sein wird, dass das Bauvorhaben nach den heutigen Regeln der Baukunde sowie den geltenden Sicherheitsvorschriften ausgeführt wird. Die Sicherung von - auch tiefen - Baugruben gehört zum heutigen Baustandard, so dass bei derartigen Bauarbeiten in der Regel keine Einsturzgefahr besteht.