b. Vorweg ist festzuhalten, dass ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten eines Grundstücks immer auch die Benutzung des Rechts durch Dritte für notwendige Fahrten zur Versorgung der berechtigten Liegenschaft umfasst (Öl-, Holzlieferungen, Krankenwagen, Feuerwehr etc.). Nicht anders verhält es sich bezüglich Fahrten von Handwerkern für Bautätigkeiten in der betreffenden Liegenschaft. Selbstverständlich ist im Rahmen eines grösseren Umbaus durch eine Vielzahl am Bau beteiligter Unternehmer mit einer vorübergehenden Verkehrszunahme - mitunter auch schweren Fahrzeugen wie Lastwagen - zu rechnen.