Seite 12 — 20 gelangen, bliebe ihnen die ordentliche Klage offen. Nach dem Gesagten reicht die Aktenlage im Amtsbefehlsverfahren indessen nicht aus, um der Gesuchsgegnerin ihr Bauvorhaben unter dem Titel unzulässige Mehrbelastung der Dienstbarkeit zu verbieten. Dies gilt vorliegend selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle Nr._ durch einen (geringfügigen) Nutzungstransfer ab Parzelle Nr. _ erweitert wurden. Einerseits ist die Nutzungsübertragung von einer Parzelle auf die andere ein durch die Bauordnung ausdrücklich eingeräumtes Recht, welches bei Begründung der Dienstbarkeit nicht