Die im Recht liegenden Akten geben jedenfalls keinen Hinweis auf irgendeine Nutzungsbeschränkung. Aufgrund der Kaufverträge mit den ursprünglichen Eigentümern O. ist davon auszugehen, dass das betreffende Gebiet damals unüberbaut war und erst durch die K. erschlossen werden musste. Der Schluss liegt daher nahe, dass die neuen Eigentümer ihre Parzellen innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten, insbesondere gemäss der Bauordnung der Gemeinde Z., nach ihren Wünschen zu überbauen berechtigt waren. Entsprechend entstand denn auch nebst Einfamilienhäusern ein Mehrfamilienhaus (L.).