d. Unbestreitbare Tatsache ist, dass das fragliche Fuss- und Fahrwegrecht im Rahmen der Landverkäufe durch die früheren Grundeigentümer (Eheleute O.) zur Erschliessung der an die K. angrenzenden Grundstücke begründet wurde (vgl. KB 21, BB 4 und 8). Im Grundbuch der Gemeinde Z. ist die Dienstbarkeit auf der jeweiligen Parzelle unter dem Stichwort „Recht/Last: Fuss- und Fahrwegrecht mit gerichtlich festgelegter Kostenregelung zugunsten und zulasten Grundstück Nr._, _, _, _, _“ als Recht und Last eingetragen (KB 6-9 und 20, BB 2). Es liegt somit ein gegenseitiges, allgemeines Fuss- und Fahrwegrecht vor, das aufgrund des Grundbucheintrags keinerlei Beschränkungen unterliegt. Die fragliche