- Vorab ist festzuhalten, dass sich die angebliche Mehrbelastung bisher noch nicht ausgewirkt hat, da mit den Bauarbeiten noch gar nicht begonnen wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob bereits zum jetzigen Zeitpunkt Besitzesschutz verlangt werden kann, ist die privatrechtliche Baueinsprache doch ein Anwendungsfall des Besitzesschutzrechts (vgl. etwa PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a). Eine derartige Präventivklage, mittels welcher wegen zu befürchtender Störungen gegen die Errichtung einer erst geplanten Baute geklagt wird, setzt nach der Praxis eine grosse Wahrscheinlichkeit zukünftiger Störungen voraus (Stark, a.a.O., N 42 zu Art.