der Beschwerdegegnerin zurzeit eine Grundstücksfläche von 1'330 m2 auf, was bei einer zulässigen Ausnützungsziffer von 0.55 eine zulässige Geschossfläche von 731.5 m2 ergebe. Aufgrund eines Ausnützungstransfers von Parzelle Nr. _, welche nicht zufahrtsdienstbarkeitsberechtigt sei, solle neu eine Geschossfläche von 800 m2 realisiert werden, womit die zulässige Geschossfläche auf Parzelle Nr._ um 68.5 m2 überschritten werde. Für diese könne eine Zufahrtsberechtigung über die K. resp. über die vorderliegenden