Wird das Gesuch vom 21. Oktober 2010 jedoch einer genaueren Betrachtung unterzogen, wird klar, dass die einzelnen Stockwerkeigentümer nicht unter dem Titel „Stockwerkeigentümergemeinschaft“, sondern lediglich als Stockwerkeigentümer aufgeführt sind. In der Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 bestätigten diese zudem ausdrücklich, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht Partei des Verfahrens war. Dass die einzelnen Stockwerkeigentümer zur Ergreifung von Besitzesschutzklagen berechtigt sind, ist mithin unbestritten (Wermelinger, a.a.O., N 193 zu Art. 712a ZGB; René Bösch, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl.