Offenbar liess er sich dazu durch die Aufstellung im Gesuch vom 21. Oktober 2010, worin die „Stockwerkeigentümer vom Grundstück _“ separiert aufgeführt wurden, verleiten. Zudem führte der Parteivertreter der Gesuchsteller in seinen Schreiben vom 4. und 15. November 2010 die „StWEG L.“ im Betreff auf (KB 32 und 33) und reichte dem Kreisamt Trins sogar eine Vollmacht der „N. AG Immobilienverwaltung und STWEG L.“ ein (KB 32, S. 2). Ebenso ging die Gesuchsgegnerin in ihrer an Rechtsanwalt Cahenzli ausgestellten Vollmacht von einem Verfahren gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft L. aus (BB 1).