Deren Verletzung stellt in der Regel eine Besitzesstörung dar. Einsprachen dagegen werden in Graubünden im gewöhnlichen Besitzesschutzverfahren behandelt (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 50; PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a). Nebst den nachbarrechtlichen Vorschriften des ZGB können mittels der zivilrechtlichen Baueinsprache auch vertragliche Baubeschränkungen bzw. -vereinbarungen, oft in Form von Dienstbarkeiten, durchgesetzt werden.