1. Die gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Trins vom 6. Dezember 2010 erhobenen Beschwerden wurden am 20. bzw. 24. Dezember 2010 und somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO-CH; SR 272) am 1. Januar 2011 erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO-CH gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Demnach findet im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin die bisherige Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) Anwendung.