Seite 6 — 20 betreffende Gesuch eingereicht hätten. Die angefochtene Verfügung sei somit rechtsfehlerhaft und folglich vollumfänglich aufzuheben, soweit sie die Stockwerkeigentümergemeinschaft L. als Partei bezeichne. Sodann habe der Kreispräsident Trins nicht näher begründet, weshalb den Beschwerdegegnern 2/3 und ihr 1/3 der Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Damit sei er seiner Begründungspflicht nicht zureichend nachgekommen und habe ihr rechtliches Gehör verletzt.