Damit habe er ein Subjekt zur Prozesspartei erhoben, welches bei ihm zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren eingereicht habe. Er habe schlichtweg übersehen, dass lediglich die einzelnen Stockwerkeigentümer, nicht aber eine als Stockwerkeigentümergemeinschaft L. bezeichnete Rechtsgemeinschaft, das