Seite 5 — 20 Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen gestellt und zum anderen hätten sie weder dem Kreispräsidenten Trins noch dem Einzelrichter am Kantonsgericht beantragt, welche Massnahmen im Einzelnen zu verfügen wären. Die Beantragung von „notwendigen Massnahmen“ sei zu unbestimmt, um zum Urteilsdispositiv erhoben zu werden. Schliesslich habe der Kreispräsident Trins weder eine Teilgenehmigung des Bauvorhabens erteilt noch Auflagen für die Bauprojekte gemacht; er habe vielmehr nichts anderes getan, als das Gesuch der Beschwerdeführer teilweise gutzuheissen.