Die Beschwerde sei aber auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 928 ZGB abzuweisen, ergebe sich doch aus dem bestehenden Grunddienstbarkeitsrecht des gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrechts klar und eindeutig, dass der Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Erschliessung des Neubauvorhabens über die K. keine verbotene Eigenmacht darstelle, sondern aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags erlaubt sei. Was den von den Beschwerdeführern befürchteten Einsturz der Baugrube anbelange, so verlange das Bundesgericht bei einer Präventivklage gegen einen geplanten Bau vom Gesuchsteller den strikten Nachweis, dass die Baute überhaupt nicht anders als eigentumsüberschreitend betrieben werden könne;