Das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht kenne hinsichtlich der Dienstbarkeitsberechtigung indes keinen Unterscheid zwischen den Grundstücken Nr._ und Nr._. Die Beschwerde sei aber auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 928 ZGB abzuweisen, ergebe sich doch aus dem bestehenden Grunddienstbarkeitsrecht des gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrechts klar und eindeutig, dass der Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Erschliessung des Neubauvorhabens über die K. keine verbotene Eigenmacht darstelle, sondern aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags erlaubt sei.