Angesichts dessen, dass im Jahr 2000 auf Parzelle Nr._ ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten gebaut worden sei, gelte es als erstellt, dass die K. bereits heute als Zufahrtsstrasse zu einem Mehrfamilienhaus benutzt werde, und dies in entsprechender Weise notabene auch über ihr eigenes Grundstück (Nr._) hinweg. Das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht kenne hinsichtlich der Dienstbarkeitsberechtigung indes keinen Unterscheid zwischen den Grundstücken Nr._ und Nr._.