3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2011 beantragte J. die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit sich dieser auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft L. beziehe. Im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Angesichts dessen, dass im Jahr 2000 auf Parzelle Nr._ ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten gebaut worden sei, gelte es als erstellt, dass die K. bereits heute als Zufahrtsstrasse zu einem Mehrfamilienhaus benutzt werde, und dies in entsprechender Weise notabene auch über ihr eigenes Grundstück (Nr._) hinweg.