Seite 4 — 20 erteilen, indem er - wie vorliegend bezüglich Kanalisations- und Meteorwasserleitungen - Auflagen verfüge. Da das Amtsbefehlsgesuch der Beschwerdeführer auch nur in einem Rügepunkt geschützt worden sei, hätte die Ausführung des Bauprojekts als Ganzes untersagt werden müssen. Der Kreispräsident Trins habe sodann verkannt, dass die Rügen betreffend Gefährdung der Zufahrt sowie der angrenzenden Grundstücke gar nicht die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche zum Gegenstand hätten, sondern eine befürchtete Gefährdung resp. Besitzesstörung.