Nicht anders verhalte es sich in Bezug auf die Behauptung der Gesuchsteller, wonach durch den mit dem Neubau verbundenen Mehrverkehr ihre eigene Zufahrt beeinträchtigt würde bzw. die K. und die angrenzenden Grundstücke wegen der Tiefe der Baugrube einstürzen könnten. Die Verkehrsbelastung bleibe auch nach Realisierung des Bauvorhabens vergleichsweise gering; jedenfalls könne keine Rede davon sein, dass durch die Schaffung zusätzlicher sechs Wohnungen und dem damit verbundenen Mehrverkehr die Kapazität dieser für wenige Bauten vorgesehenen Verkehrsanlage gesprengt würde. Hinsichtlich der Baugrube seien die Gesuchsteller den Nachweis einer Gefährdung schuldig geblieben.