Im Gegenteil ergebe sich aus dem der Grunddienstbarkeit zugrunde liegenden Kaufvertrag klar, dass die hinterliegenden Grundstücke dadurch erschlossen werden sollten, und zwar offensichtlich so, dass sich auf den im Beizugsgebiet dieser Erschliessungsanlage befindlichen Grundstücken zonenkonforme Überbauungen realisieren liessen. Bezeichnenderweise seien im Bereich der K. denn auch schon Mehrfamilienhäuser erstellt worden. Nicht anders verhalte es sich in Bezug auf die Behauptung der Gesuchsteller, wonach durch den mit dem Neubau verbundenen Mehrverkehr ihre eigene Zufahrt beeinträchtigt würde bzw. die K. und die angrenzenden Grundstücke wegen der Tiefe der Baugrube einstürzen könnten.