In der Begründung stellte der Kreispräsident Trins fest, dass der Grundbucheintrag keinerlei Einschränkung beinhalte und es auch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gebe , dass dieses Fuss- und Fahrwegrecht bei seiner Begründung in irgend einer Art habe beschränkt sein sollen. Im Gegenteil ergebe sich aus dem der Grunddienstbarkeit zugrunde liegenden Kaufvertrag klar, dass die hinterliegenden Grundstücke dadurch erschlossen werden sollten, und zwar offensichtlich so, dass sich auf den im Beizugsgebiet dieser Erschliessungsanlage befindlichen Grundstücken zonenkonforme Überbauungen realisieren liessen.