Seite 2 — 20 fremdem Grund erfolgen soll. Vorbehalten bleiben allfällige im kommunalen Kanalisationsreglement enthaltene Regelungen, gemäss welchen Frau J. kraft öffentlichem Recht berechtigt wäre, die Verlegung vorzunehmen. 2. Im Übrigen wird das Amtsbefehlsgesuch abgewiesen. 3. Die kreisamtlichen Kosten belaufen sich auf Fr. 1'500.00. Fr. 1'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (recte: Gesuchsteller) und Fr. 500.00 zulasten der Beschwerdegegnerin (recte: Gesuchsgegnerin).