{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-263_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_263_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40bf629a581410f2f6196df6abdbf66e18a495cfd145ab67c08dc79172749857c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40bf629a581410f2f6196df6abdbf66e18a495cfd145ab67c08dc79172749857c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_263", "Checksum": "1fc1e17203dcd06fb730fbfd537cf740"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.03.2011 ERZ 2010 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:08", "Checksum": "3ef97fb502fa7a2d20fbb06ff35e6c34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 263\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 14 — 20\nnicht wie geplant realisieren lasse. Die Kanalisationsleitungen würden daher\ngemäss dem neuen Werkleitungs-Kataster verlegt, so dass die Grundstücke Nr._\nund Nr._ davon nicht mehr tangiert würden (II.B.7, S 14). Dies stellt eine\nAnerkennung der betreffenden Rüge der Gesuchsteller dar. Davon hätte der\nKreispräsident Trins Vormerk nehmen und gleichzeitig die Gesuchsgegnerin auf\nihre Zusage behaften können. Da es im privatrechtlichen Baueinspracheverfahren\nnur darum gehen kann, dass keine privaten Rechte verletzt werden und dem mit\nder Zusage, die Leitungen nicht durch die Grundstücke der Gesuchsteller verlegen\nzu lassen, Genüge getan war, reichte es als mildere Massnahme indessen ohne\nweiteres aus, lediglich zu verfügen, dass die Verlegung der Kanalisationsleitungen\nnicht auf fremdem Boden erfolgen dürfe. Letztlich ist es ohnehin Sache des\nöffentlichen Baurechts, festzulegen, wie die Kanalisationsleitungen schlussendlich\nzu verlegen sind, worauf der Kreispräsident Trins zu Recht hingewiesen hat.\nJedenfalls musste er unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der\nBeschwerdeführer nicht das ganze Bauvorhaben verbieten (vgl. PKG 2001 Nr. 41\nE. 2.c). Nach den vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Beschwerde\nder Stockwerkeigentümer L., von H. und von I. als unbegründet und ist\nvollumfänglich abzuweisen.\n\n7.a. J. beantragt mit ihrer Beschwerde (ERZ 10 271) eine andere Verlegung der\nKosten des vorinstanzlichen Verfahrens, indem ihr die Verfahrenskosten von Fr.\n1'500.-- nur im Umfang von 10 % auferlegt und die ausseramtliche Entschädigung\ngemäss Honorarnote ihres Rechtsvertreters lediglich um 10 % gekürzt würden.\nDer Kreispräsident Trins habe in der angefochtenen Verfügung nicht näher\nbegründet, weshalb den Beschwerdegegnern 2/3 und ihr 1/3 der Kosten auferlegt\nworden seien. Mit der knappen Feststellung, die Beschwerdeführer seien\nmehrheitlich unterlegen, sei er der Begründungspflicht von Art. 121 Ziff. 4 ZPO\nnicht zureichend nachgekommen und habe damit ihr rechtliches Gehör verletzt.\nZudem habe er sich bei seinem Entscheid über die Kostentragung nicht von\nernsthaften sachlichen Kriterien leiten lassen, sondern diese nach reiner Willkür\nvorgenommen. Die Kostenverteilung von 2:1 werde dem Verhältnis des\nUnterliegens der Gesuchsteller nämlich in keinster Weise gerecht. Deren\nRechtsbegehren gegen das Bauvorhaben sei vollumfänglich und auf der ganzen\nLinie abgewiesen worden, da dieses in keinem Zusammenhang mit der fraglichen\nMischwasserleitung stehe. Unter Berücksichtigung der mutmasslichen Baukosten\nder Leitungsverlegung im Verhältnis zur geplanten Erstellung des\nMehrfamilienhauses sowie des in Zusammenhang mit der Verlegung der\nKanalisationsleitungen angefallenen Beurteilungsaufwands der beiden\n\nSeite 15 — 20\nRechtsvertreter ergebe sich, dass die Gesuchsteller mit ihren Begehren zu 90 %\nunterlegen seien. Demzufolge wären die kreisamtlichen Kosten im Verhältnis 9:1\nzu verteilen, d.h. Fr. 1'350.-- zu Lasten der Beschwerdegegner und Fr. 150.-- zu\nihren Lasten. Entsprechend rechtfertige sich auch in Bezug auf die Höhe der\ngeltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung lediglich eine Reduktion von\n10 %, weshalb ihr eine solche von Fr. 4'852.15 zuzusprechen sei.\n\nb. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter\nanderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.\nDie Begründungspflicht ergibt sich überdies aus dem kantonalen Verfahrensrecht,\nvorliegend aus Art. 121 Ziff. 4 ZPO, welcher ausdrücklich festhält, dass jedes\nUrteil die Erwägungen mit Bezugnahme auf die massgebenden Tatsachen,\nBeweise und Gesetzesbestimmungen zu enthalten hat. Die Begründung soll\nverhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem\nBetroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.\nDies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über\ndie Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen\nwenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde\nhat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Umfang und Dichte der\nBegründung richten sich dabei nach den Umständen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277\nmit Hinweisen; Gerold Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung,\nKommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N 27 zu Art. 29 BV mit Hinweisen;\nLorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Diss. Bern 1998, S. 29). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die\nBegründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte\nErmessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind,\ndie bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E.\n3.3 S. 239). Bei bestimmten Normen können indessen Hinweise auf die\nRechtsgrundlagen genügen (Steinmann, a.a.O., N 27 zu Art. 29 BV). So ist die\nBegründungspflicht bei Kostenentscheiden herabgesetzt. Es genügt vielfach,\nwenn aus dem Entscheid hervorgeht, auf welchen Grundsätzen der\nKostenverteilung der Kostenspruch beruht.\n\nIm vorliegenden Fall hat der Kreispräsident Trins auf die Art. 122 Abs. 1 und 2\nZPO Bezug genommen und ausgeführt, dass die Kosten verhältnismässig verteilt\nwerden könnten, wenn keine Partei vollständig obsiegt habe. Da die\n„Beschwerdeführer“ (recte: Gesuchsteller) mehrheitlich unterlegen seien,\nrechtfertige es sich, diesen zwei Drittel der Kosten und der „Beschwerdegegnerin“\n(recte: Gesuchsgegnerin) ein Drittel der Kosten aufzuerlegen. Auf die gleiche\n\n"}