{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-263_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_263_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40bf629a581410f2f6196df6abdbf66e18a495cfd145ab67c08dc79172749857c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40bf629a581410f2f6196df6abdbf66e18a495cfd145ab67c08dc79172749857c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_263", "Checksum": "1fc1e17203dcd06fb730fbfd537cf740"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.03.2011 ERZ 2010 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:08", "Checksum": "3ef97fb502fa7a2d20fbb06ff35e6c34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 263\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 10 — 20\nGrundstücke nicht bestehen. Sodann sei die bisherige Nutzung durch die\nBeschwerdegegnerin auf das Befahren mit maximal drei Fahrzeugen beschränkt\ngewesen. Würden nun aber mit dem geplanten Bauvorhaben 18 Autoabstellplätze\nerstellt, sei die Mehrbeanspruchung und damit die Besitzesstörung erwiesen.\nSchliesslich sei die K. angesichts ihrer Dimension und Anlage für 15 zusätzliche\nParkplätze völlig ungenügend. Hinzu komme, dass für die 17 unterirdischen\nAbstellplätze in der Autoeinstellhalle keine direkte Zufahrt bestehe, sondern diese\nFahrzeuge über einen Autolift in die Autoeinstellhalle gelangen müssten, wodurch\nsich auf der K. Warteschlangen bildeten. - Vorab ist festzuhalten, dass sich die\nangebliche Mehrbelastung bisher noch nicht ausgewirkt hat, da mit den\nBauarbeiten noch gar nicht begonnen wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob\nbereits zum jetzigen Zeitpunkt Besitzesschutz verlangt werden kann, ist die\nprivatrechtliche Baueinsprache doch ein Anwendungsfall des\nBesitzesschutzrechts (vgl. etwa PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a). Eine derartige\nPräventivklage, mittels welcher wegen zu befürchtender Störungen gegen die\nErrichtung einer erst geplanten Baute geklagt wird, setzt nach der Praxis eine\ngrosse Wahrscheinlichkeit zukünftiger Störungen voraus (Stark, a.a.O., N 42 zu\nArt. 928 ZGB). Diese Voraussetzung wäre - sofern der Inhalt der Dienstbarkeit\ndem Mehrverkehr entgegenstehen würde - vorliegendenfalls gegeben, da mit der\nErstellung eines Mehrfamilienhauses anstelle eine Einfamilienhauses\nzweifelsohne mit mehr Verkehr auf der K. zu rechnen wäre als bisher. Es besteht\nsomit kein Grund, auf die Klage nicht einzutreten.\n\nc. Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der Belastete nichts vornehmen, was die\nAusübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Soweit sich Rechte und\nPflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist der Eintrag für den Inhalt\nmassgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt\nder Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie\nwährend längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist\n(Art. 738 Abs. 2 ZGB). Mit anderen Worten ist der Sinn aller Äusserungen über\nden Inhalt einer Dienstbarkeit durch Auslegung zu ermitteln. Art. 738 ZGB\nbestimmt als besondere Auslegungsnorm lediglich die Reihenfolge der für die\nAuslegung der eingetragenen Grunddienstbarkeiten massgeblichen Kriterien\n(Etienne Petitpierre, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N\n1 zu Art. 738 ZGB; Peter Liver, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen\nZivilgesetzbuch, IV. Band, Das Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 1980, N 9 zu Art. 738\nZGB). Weil eine Dienstbarkeit das Eigentum nur gerade soweit beschränkt, als\nihre ungehinderte Ausübung es verlangt, hat die Auslegung zur Bestimmung ihres\n\nSeite 11 — 20\nInhalts und Umfangs mit restriktiver Behutsamkeit zu erfolgen. Daraus darf jedoch\nnicht der Schluss gezogen werden, dass nur eine Auslegung nach dem Wortlaut\nzulässig wäre. Es gilt vielmehr, den Sinn und Zweck der Dienstbarkeit zu\nerkennen und auf die Zweckvorstellungen abzustellen, welche für die\nWillensbildung der Parteien bei der Begründung des Rechtsverhältnisses unter\nden damaligen Umständen entscheidend waren (Liver, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 738\nZGB).\n\nd. Unbestreitbare Tatsache ist, dass das fragliche Fuss- und Fahrwegrecht im\nRahmen der Landverkäufe durch die früheren Grundeigentümer (Eheleute O.) zur\nErschliessung der an die K. angrenzenden Grundstücke begründet wurde (vgl. KB\n21, BB 4 und 8). Im Grundbuch der Gemeinde Z. ist die Dienstbarkeit auf der\njeweiligen Parzelle unter dem Stichwort „Recht/Last: Fuss- und Fahrwegrecht mit\ngerichtlich festgelegter Kostenregelung zugunsten und zulasten Grundstück Nr._,\n_, _, _, _“ als Recht und Last eingetragen (KB 6-9 und 20, BB 2). Es liegt somit ein\ngegenseitiges, allgemeines Fuss- und Fahrwegrecht vor, das aufgrund des\nGrundbucheintrags keinerlei Beschränkungen unterliegt. Die fragliche\nDienstbarkeit war - wie erwähnt - bereits Gegenstand verschiedener\nGerichtsverfahren, ohne dass eine Beschränkung des eigentlichen Fuss- und\nFahrwegrechts jemals ein Thema gewesen wäre. Im Gegenteil wurde sogar\nfestgehalten, dass gemäss dem klaren und insoweit nicht weiter\ninterpretationsbedürftigen Grundbucheintrag den Berechtigten das Recht zustehe,\nden eigentlichen Strassenbereich zu begehen und zu befahren (vgl. Urteil des\nBezirksgerichts Imboden vom 12. Mai 2009, E. 5.i, S. 23). Die im Recht liegenden\nAkten geben jedenfalls keinen Hinweis auf irgendeine Nutzungsbeschränkung.\nAufgrund der Kaufverträge mit den ursprünglichen Eigentümern O. ist davon\nauszugehen, dass das betreffende Gebiet damals unüberbaut war und erst durch\ndie K. erschlossen werden musste. Der Schluss liegt daher nahe, dass die neuen\nEigentümer ihre Parzellen innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten, insbesondere\ngemäss der Bauordnung der Gemeinde Z., nach ihren Wünschen zu überbauen\nberechtigt waren. Entsprechend entstand denn auch nebst Einfamilienhäusern ein\nMehrfamilienhaus (L.). Unter diesen Umständen ist aufgrund der vorhandenen\nAktenlage nicht einzusehen, weshalb dies der Gesuchsgegnerin verwehrt werden\nkönnte. Aus demselben Grund kann auch nicht gesagt werden, die Mehrbelastung\nsei im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit nicht voraussehbar gewesen\nund die Identität derselben sei nicht mehr gegeben (Petitpierre, a.a.O., N 1 und 12\nzu Art. 739 ZGB; Liver, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 739 ZGB). Sollten die\nBeschwerdeführer aufgrund anderer Beweismittel zu gegenteiligen Erkenntnissen\n\n"}