{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-263_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_263_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40bf629a581410f2f6196df6abdbf66e18a495cfd145ab67c08dc79172749857c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40bf629a581410f2f6196df6abdbf66e18a495cfd145ab67c08dc79172749857c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_263", "Checksum": "1fc1e17203dcd06fb730fbfd537cf740"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.03.2011 ERZ 2010 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:08", "Checksum": "3ef97fb502fa7a2d20fbb06ff35e6c34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 263\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 8 — 20\n3. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde vom 24. Dezember\n2010 sowie in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2011 zutreffend ausgeführt,\nhat der Kreispräsident Trins in der angefochtenen Verfügung die einzelnen\nStockwerkeigentümer der L. in der Stockwerkeigentümergemeinschaft L.\nzusammengefasst und in der Folge diese als Partei aufgeführt. Offenbar liess er\nsich dazu durch die Aufstellung im Gesuch vom 21. Oktober 2010, worin die\n„Stockwerkeigentümer vom Grundstück _“ separiert aufgeführt wurden, verleiten.\nZudem führte der Parteivertreter der Gesuchsteller in seinen Schreiben vom 4.\nund 15. November 2010 die „StWEG L.“ im Betreff auf (KB 32 und 33) und reichte\ndem Kreisamt Trins sogar eine Vollmacht der „N. AG Immobilienverwaltung und\nSTWEG L.“ ein (KB 32, S. 2). Ebenso ging die Gesuchsgegnerin in ihrer an\nRechtsanwalt Cahenzli ausgestellten Vollmacht von einem Verfahren gegen die\nStockwerkeigentümergemeinschaft L. aus (BB 1). Es haben mitunter durchaus\nauch die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter selbst dazu beigetragen, dass der\nKreispräsident Trins letztlich die StWEG L. als Partei aufführte. Derart abwegig -\nwie dies insbesondere der Rechtsvertreter der Gesuchsteller darstellt -, ist das\nVorgehen des Kreispräsidenten indessen nicht, da es nach Lehre und\nRechtsprechung durchaus Fälle gibt, in denen das Klagerecht der\nStockwerkeigentümergemeinschaft als solche zusteht (Amédéo Wermelinger, Das\nStockwerkeigentum, Zürich 2004, N 194 ff. zu Art. 712a ZGB).\n\nWird das Gesuch vom 21. Oktober 2010 jedoch einer genaueren Betrachtung\nunterzogen, wird klar, dass die einzelnen Stockwerkeigentümer nicht unter dem\nTitel „Stockwerkeigentümergemeinschaft“, sondern lediglich als\nStockwerkeigentümer aufgeführt sind. In der Vernehmlassung vom 14. Januar\n2011 bestätigten diese zudem ausdrücklich, dass die\nStockwerkeigentümergemeinschaft nicht Partei des Verfahrens war. Dass die\neinzelnen Stockwerkeigentümer zur Ergreifung von Besitzesschutzklagen\nberechtigt sind, ist mithin unbestritten (Wermelinger, a.a.O., N 193 zu Art. 712a\nZGB; René Bösch, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N\n19 zu Art. 712a ZGB; Arthur Meier-Hayoz/Heinz Rey, Berner Kommentar, Band\nIV, 1. Abteilung, 5. Teilband, Bern 1988, N 123 zu Art. 712a ZGB; Emil W. Stark,\nBerner Kommentar, Band IV, 3. Abteilung, 1. Teilband, Bern 2001, N 64 zu\nVorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB und N 7 zu Art. 928 ZGB; Emil W.\nStark/Wolfgang Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007\nN 6 zu Vor Art. 926-929 ZGB und N 5 zu Art. 928 ZGB). Unter diesen Umständen\nist davon auszugehen, dass es sich bei der unrichtigen Parteibezeichnung eines\nTeils der Gesuchsteller um ein Versehen der Vorinstanz handelt, welches von\n\nSeite 9 — 20\nAmtes wegen zu korrigieren ist, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als\nunbehelflich erweist.\n\n4.a. In Besitzesschutzangelegenheiten, insbesondere auch im\nBaueinspracheverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der\nbehaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung\nprivatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist\nnachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch\nim raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft\nausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (Rehli, a.a.O., S. 96). Solche\nliegen etwa dann vor, wenn eine im Rahmen bewährter Lehre und\nRechtsprechung sich bewegende Auslegung den Sinn eines Rechtssatzes oder\nRechtsbegriffs deutlich ergibt und es unzweifelhaft erscheint, dass sich die\nbetreffende Tatsache verwirklicht hat (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss\ndes Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 62 N 20). Bei einer Dienstbarkeit\nbrauchen sich die Ansprüche nicht schon aus deren Wortlaut zu ergeben. Es\nreicht aus, wenn sie erst durch Auslegung nach bewährter Lehre und\nÜberlieferung gewonnen werden können (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar\nzur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 226 ZPO-\nZH). Wenn der Einsprecher seinen Besitz indessen auch durch Auslegung nicht\nrestlos eindeutig belegen kann, ist er abzuweisen. Er hat sich alsdann an den\nordentlichen Zivilrichter zu wenden (Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings\nnicht mehr aus dem Besitz klagen, sondern muss sein Recht mit dem im\nordentlichen Zivilprozess erforderlichen Beweis dartun (Felix Schöbi, Der\nBesitzesschutz, Diss. Bern 1987, S. 104; vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 39 E.\n4.c).\n\nb. Die Argumentation der Beschwerdeführer, weshalb das geplante\nBauvorhaben der Beschwerdegegnerin zu verbieten sei, beschränkt sich im\nWesentlichen darauf, dass die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf der\nParzelle Nr._ eine Mehrbelastung der K. zur Folge habe, welche durch die\nbestehende Grunddienstbarkeit (Fuss- und Fahrwegrecht) nicht gedeckt sei. So\nweise Parzelle Nr._ der Beschwerdegegnerin zurzeit eine Grundstücksfläche von\n1'330 m2 auf, was bei einer zulässigen Ausnützungsziffer von 0.55 eine zulässige\nGeschossfläche von 731.5 m2 ergebe. Aufgrund eines Ausnützungstransfers von\nParzelle Nr. _, welche nicht zufahrtsdienstbarkeitsberechtigt sei, solle neu eine\nGeschossfläche von 800 m2 realisiert werden, womit die zulässige\nGeschossfläche auf Parzelle Nr._ um 68.5 m2 überschritten werde. Für diese\nkönne eine Zufahrtsberechtigung über die K. resp. über die vorderliegenden\n\n"}