{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-263_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_263_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40bf629a581410f2f6196df6abdbf66e18a495cfd145ab67c08dc79172749857c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c40bf629a581410f2f6196df6abdbf66e18a495cfd145ab67c08dc79172749857c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_263", "Checksum": "1fc1e17203dcd06fb730fbfd537cf740"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.03.2011 ERZ 2010 263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:08", "Checksum": "3ef97fb502fa7a2d20fbb06ff35e6c34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 263\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nIn der Begründung stellte der Kreispräsident Trins fest, dass der\nGrundbucheintrag keinerlei Einschränkung beinhalte und es auch nicht den\ngeringsten Anhaltspunkt dafür gebe , dass dieses Fuss- und Fahrwegrecht bei\nseiner Begründung in irgend einer Art habe beschränkt sein sollen. Im Gegenteil\nergebe sich aus dem der Grunddienstbarkeit zugrunde liegenden Kaufvertrag klar,\ndass die hinterliegenden Grundstücke dadurch erschlossen werden sollten, und\nzwar offensichtlich so, dass sich auf den im Beizugsgebiet dieser\nErschliessungsanlage befindlichen Grundstücken zonenkonforme Überbauungen\nrealisieren liessen. Bezeichnenderweise seien im Bereich der K. denn auch schon\nMehrfamilienhäuser erstellt worden. Nicht anders verhalte es sich in Bezug auf die\nBehauptung der Gesuchsteller, wonach durch den mit dem Neubau verbundenen\nMehrverkehr ihre eigene Zufahrt beeinträchtigt würde bzw. die K. und die\nangrenzenden Grundstücke wegen der Tiefe der Baugrube einstürzen könnten.\nDie Verkehrsbelastung bleibe auch nach Realisierung des Bauvorhabens\nvergleichsweise gering; jedenfalls könne keine Rede davon sein, dass durch die\nSchaffung zusätzlicher sechs Wohnungen und dem damit verbundenen\nMehrverkehr die Kapazität dieser für wenige Bauten vorgesehenen\nVerkehrsanlage gesprengt würde. Hinsichtlich der Baugrube seien die\nGesuchsteller den Nachweis einer Gefährdung schuldig geblieben. Es sei Aufgabe\nder Baustelleninstallation und der Bauausführungsplanung, die Baustelle und die\nBaugrube so einzurichten bzw. abzusichern, dass die Zufahrt zu den\nGrundstücken während der Bauphase jederzeit möglich sei und die Privatstrasse\ninfolge der Grabarbeiten nicht einstürze und auch keine Schäden an den\n\nSeite 3 — 20\nangrenzenden Grundstücken entstünden. Zweifellos werde die Baubehörde auch\nentsprechende Auflagen machen. Hinsichtlich der Kanalisations- bzw.\nMeteorwasserleitung verhalte es sich derart, dass mit der jetzigen quer durch das\nGrundstück Nr._ verlaufenden Leitung das Recht definiert sei, und zwar nicht im\nSinne der neuen Leitungsführung. Wohl wäre die Bauherrin berechtigt, eine\nVerlegung dieser Leitungen zu verlangen, indes könne solches - jedenfalls soweit\ndies nicht auf eigenem Boden erfolge - nicht eigenmächtig geschehen. Gäben die\nBerechtigten die Zustimmung zur Verlegung nicht freiwillig ab, müsse der Richter\nangerufen werden. Da dieses Recht nicht im Rahmen eines Befehlsverfahrens\neingeräumt werden könne, sondern nur im Rahmen eines ordentlichen\nZivilprozesses, müsse das Amtsbefehlsgesuch in diesem Punkt soweit\ngutgeheissen werden, als im Rahmen des zur Diskussion stehenden\nBauvorhabens die Kanalisations- und Wasserleitung auf fremdem Grund verlegt\nwerden soll.\n\nD.1. Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 20.\nDezember 2010 Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht von\nGraubünden mit folgendem Rechtsbegehren:\n„1. Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung des Kreispräsidenten Trins\nvom 6. Dezember 2010 seien vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der Beschwerdegegnerin sei zu verbieten, das Bauvorhaben gemäss\nBaugesuch Nr._8 für Parzelle Nr._ in der Gemeinde Z. betreffend\nAbbruch bzw. Neubau Mehrfamilienhaus mit Unterniveaugarage\nauszuführen.\nEventualiter sei der Beschwerdegegnerin anzubefehlen, die\nnotwendigen Massnahmen zum Schutze der K. sowie der\nangrenzenden Grundstücke der Beschwerdeführer Nr._, _ sowie _\nresp. der Stockwerkeinheiten _, insbesondere in Zusammenhang mit\ndem geplanten Aushub, zu erlassen.\n3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST\nzulasten der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche wie auch für\ndas zweitinstanzliche Verfahren.“\n\nZur Begründung wird ausgeführt, das geplante Bauvorhaben führe aufgrund der\nÜberschreitung der baulichen Ausnützung und zusätzlicher Autoabstellplätze zu\neiner Mehrbelastung der K. sowie zu einer Beeinträchtigung ihrer eigenen Zufahrt.\nÜberdies stellten die geplanten Bautätigkeiten an sich bereits eine Gefährdung der\nK. und der angrenzenden Grundstücke dar. Sie hätten den vollen Beweis für das\nVorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen erbracht und die\nVerletzung ihrer Ansprüche nachgewiesen. Zudem könne der Kreispräsident nicht\neinfach „gestaltend“ in das Bauprojekt eingreifen und eine „Teilbaugenehmigung“\n\nSeite 4 — 20\nerteilen, indem er - wie vorliegend bezüglich Kanalisations- und\nMeteorwasserleitungen - Auflagen verfüge. Da das Amtsbefehlsgesuch der\nBeschwerdeführer auch nur in einem Rügepunkt geschützt worden sei, hätte die\nAusführung des Bauprojekts als Ganzes untersagt werden müssen. Der\nKreispräsident Trins habe sodann verkannt, dass die Rügen betreffend\nGefährdung der Zufahrt sowie der angrenzenden Grundstücke gar nicht die\nVerletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche zum\nGegenstand hätten, sondern eine befürchtete Gefährdung resp. Besitzesstörung.\nDer Kreispräsident hätte diese beiden Rügen somit nicht unter dem Aspekt von\nArt. 146 ZPO abweisen dürfen, sondern gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO\neine vorsorgliche Massnahme zum Schutz des bedrohten Besitzesstands der\nBeschwerdeführer erlassen müssen.\n\n2. Der Kreispräsident Trins verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2010\nunter Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid erläuterten Punkte auf die\nEinreichung einer Vernehmlassung.\n\n"}