2. Es wird festgestellt, dass die auf den 30. November 2009 ausgesprochene ausserordentliche Kündigung des Miet-/Pachtverhältnisses zwischen der A. und B. betreffend des Gasthauses Z. in Klosters rechtsgültig ist. 3. B. wird verpflichtet, der A. das Miet-/Pachtobjekt per 30. April 2010, 16.00 Uhr, in gereinigtem und ordnungsgemässem Zustand zu übergeben. Diese Verfügung steht unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.