Die Kosten des Kreisamtes Klosters gehen somit gänzlich zulasten des Gesuchsgegners, welcher die Gesuchstellerin aussergerichtlich vollumfänglich zu entschädigen hat. Der für dieses Verfahren geltend gemachte Anspruch von Fr. 1'329.95 (inkl. MwSt.) erweist sich dabei als angemessen. Seite 19 — 21 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1-4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben.