Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 5/6 dem Beschwerdegegner und zu 1/6 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aussergerichtlich hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im gleichen Verhältnis zu entschädigen, wobei der geltend gemachte Gesamtaufwand von 12.30 Stunden zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuern als angemessen erscheint. Vom geltend gemachten Honorar von Seite 18 — 21 Fr. 3'271.65 sind somit 4/6, das heisst Fr. 2'181.10, vom Beschwerdegegner zu entschädigen.