210 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch um Sicherstellung eines gefährdeten Beweises im Sinne von Art. 209 ff. ZPO in den Fällen, in denen die Streitsache noch nicht beim Sachrichter anhängig ist, an den Präsidenten des Kreises zu richten, in dem sich der fragliche Zeuge oder Gegenstand befindet (Art. 210 Abs. 2 ZPO). Der Kreispräsident-Stellvertreter ist in seinem Entscheid vom 26. Januar 2010 zum Schluss gekommen, die Kündigung sei unzulässig und nichtig. Dieser Entscheid hat zur Folge, dass auch eine Ausweisung bei Miete und Pacht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ausser Betracht fällt, da gemäss Art.