10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Mietbeziehungsweise Pachtverhältnis als per 30. November 2009 aufgelöst zu betrachten und die Voraussetzungen einer Erstreckung sind nicht gegeben. Verbleibt der Mieter trotzdem weiterhin im Mietobjekt, wurde die Ausweisung des Beschwerdegegners zu Recht verlangt. B. ist eine angemessene Frist zur Räumung und ordnungsgemässen Rückgabe des Gasthauses Z. einzuräumen, wobei selbstverständlich die Pflicht zur Mietzinszahlung bis zur endgültigen Räumung bestehen bleibt. Als angemessen erscheint eine Frist bis zum 30. April 2010. Die Räumungspflicht ist dabei gemäss Art. 151 Ziff. 4 ZPO mit der Strafandrohung gemäss Art.