257d OR – wie es vorliegend der Fall ist – von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Darüber hinaus fehlt es an jeglichen Beweisen dafür, dass die vorliegenden Streitpunkte bereits beim ersten Schlichtungsverfahren strittig waren, was zudem von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prättigau/Davos vom 17. Dezember 2009 ausdrücklich bestritten wird. Ebenso ausgeschlossen ist unter diesen Umständen die von B. beantragte Erstreckung des Mietverhältnisses um vorerst zwei Jahre (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Der entsprechende Antrag ist damit abzuweisen.