Das Gesetz sieht in Art. 257d Abs. 1 OR bei Zahlungsrückstand des Mieters vielmehr ausdrücklich ein ordentliches oder ausserordentliches Kündigungsrecht des Vermieters vor. Zudem wird in Art. 271a Abs. 3 lit. b OR die Annahme einer missbräuchlichen Kündigung wegen eines laufenden oder bis zu drei Jahren zurück liegenden Verfahrens vor einer Mietschlichtungsbehörde im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsrückstand des Mieters im Sinne von Art. 257d OR – wie es vorliegend der Fall ist – von Gesetzes wegen ausgeschlossen.