Unter Art. 271 OR fällt jede Kündigung, die sich auf keinerlei schützwürdiges Interesse stützt, die aus reiner Schikane erfolgte, ein unlauteres, illoyales Verhalten darstellt, die zu einem offenkundigem Missverhältnis der auf dem Spiel stehenden Interessen führt oder deren Begründung offensichtlich ein Vorwand ist (vgl. BGE 132 III 737 E. 3.4.2.; Lachat et al., a.a.O., S. 605 ff.; SVIT-Kommentar, a.a.O., N 21 zu Art. 271). Weshalb eine Kündigung wegen Zahlungsrückstand gegen Treu und Glauben verstossen sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Gesetz sieht in Art.