8. Zusammenfassend und in Würdigung all dieser Umstände kommt der Einzelrichter daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die vom Mieter erklärte Verrechnung mangels einer unzweifelhaften Forderung nicht gegeben sind und die Mietzinsforderung der Vermieterin durch die Verrechnungserklärung nicht untergegangen war. B. hat innerhalb der von der Vermieterin am 17. August 2009 angesetzten Zahlungsfrist gemäss Art. 282 Abs.1 OR (vgl. die parallele Bestimmung im Mietrecht Art. 257d OR) von 60 Tagen die ausstehenden Mietzinse nicht bezahlt, so dass die A. gesetzeskonform das Vertragsverhältnis am 26. Oktober 2009 auf den 30. November 2009 ausserordentlich auflösen konnte.