Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob in diesem Verfahren die Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung genügt oder ob ein voller Beweis ihrer Ausgewiesenheit notwendig ist. Der Beschwerdegegner konnte den Bestand der Verrechnungsforderung nicht einmal glaubhaft darlegen, so dass der Richter aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Umständen nicht geneigt ist, eher an das Bestehen der Forderung zu glauben, sondern vielmehr vom Gegenteil ausgeht.