151 ZPO in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 4 ZPO zulässig ist, so hat er den Parteien vor Fällung des Entscheides Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, ansonsten er gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verstosst. Da der beigezogene Entwurf aber ohnehin ohne Beweiskraft ist und am Verhalten des Mieters im Zusammenhang mit der Mängelbehebung nichts ändert, muss darauf nicht weiter eingegangen werden.