vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56). Ganz allgemein muss eine Partei zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache wesentlich sind, angehört werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2003 vom 27. November 2003). Wenn der Kreispräsident von Amtes wegen weitere Beweiserhebungen vornimmt, was gemäss Art. 151 ZPO in Verbindung mit Art.