f) Daran ändert auch der vom Kreispräsident beigezogene Entwurf der Gemeinde Klosters für eine gastgewerbliche Bewilligung nichts. Abgesehen davon, dass dieses Aktenstück angesichts der Tatsache, dass es weder datiert noch unterzeichnet noch mit den wesentlichen Daten ausgefüllt ist, sich von vornherein nicht als Beweismittel eignet, rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass ihr in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verweigert worden ist. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich