Angesichts des beschriebenen Verhaltens des Mieters, seitdem ihm der Bericht des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden eröffnet wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bis zum 15. Oktober 2009 ein Schaden von nahe zu Fr. 50'000.- entstanden ist, welche als unzweifelhafte Forderung im Sinne von Art. 257d OR mit den nicht überwiesenen Mietzinsforderungen hätten verrechnet werden können. Es ist davon auszugehen, dass seine Gegenforderung äusserst umstritten ist und daher keinesfalls als ausgewiesen gelten kann. Unter diesen Umständen würde ihm auch die beantragte Expertise nicht weiterhelfen.