d) Dem Schreiben des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden vom 19. März 2009 kann entnommen werden, dass die Küche bis zu diesem Zeitpunkt von B. nicht in Gebrauch genommen wurde, zumindest ist von einer künftigen Inbetriebnahme beziehungsweise von einer zu erteilenden Betriebsbewilligung durch die Gemeinde Klosters die Rede. Diese Ausführungen sprechen für die Darstellungen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner das Gasthaus Z. zumindest bis nach Ostern 2009 als Personalunterkunft benutzt und zudem nicht die Absicht bekundet habe, den Gastbetrieb im Gasthaus Z. aufzunehmen.