12 des Mietvertrages die Möglichkeit gehabt, nach Fristansetzung die Reparaturen zu Lasten des Vermieters vornehmen zu lassen. Der Beschwerdegegner hat in seinem Schreiben vom 26. August 2009 jedoch lediglich die Hinterlegung des Mietzinses angedroht, sollten die Mängel nicht innert der angesetzten Frist behoben werden. Angesichts des Umstandes, dass B. zu diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Monaten keinen Mietzins mehr bezahlte, ist diese Androhung allerdings nur schwer nachzuvollziehen.