Schreiben bereits die vorgesehene Anzeige im Sinne von Art. 12 des Mietvertrages darstellen soll. Auf jeden Fall hat der Mieter auch nach der Schlichtungsverhandlung vom 8. Mai 2009 viel Zeit verstreichen lassen, bis er die Vermieterin zum Handeln aufforderte. Auch diese Umstände zeigen auf, dass es B. mit der Sanierung der Küche nicht eilig hatte. Wenn dem so wäre, hätte er die Vermieter viel eher zur Behebung der Mängel aufgefordert. Darüber hinaus hätte er gemäss Art. 12 des Mietvertrages die Möglichkeit gehabt, nach Fristansetzung die Reparaturen zu Lasten des Vermieters vornehmen zu lassen.