Seite 13 — 21 beziehungsweise Hotelküche nicht in Betrieb nehmen zu können und dabei mit der diesbezüglichen Orientierung der Vermieterin so lange zuwartet, bringt ohne weiteres zum Ausdruck, dass ihm nicht viel an einer möglichst raschen Nutzung der Küche liegt. Dass eine Anzeige der Mängel im Sinne von Art. 12 des Mietvertrages seitens des Mieters stattgefunden hat, wird vom Beschwerdegegner nicht behauptet. Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Anzeige erst mit Schreiben vom 26. August 2009 vorgenommen wurde, wenn auch nicht in der vorgeschriebenen qualifizierten Form. Dabei ist nicht relevant, ob dieses